Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2604/09
Datum
20.10.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101020.2bvr260409
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Das Gericht erklärt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Das Verfahren vor dem BVerfG endet damit ohne inhaltliche Entscheidung über die eingereichten Rügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere, im Tenor dargelegte Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 21. September 2009, Az: VI B 31/09, Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 19. Februar 2009, Az: 6 K 1859/2008, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen — Themis