BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2604/09
- Datum
- 20.10.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101020.2bvr260409
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Das Gericht erklärt, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Das Verfahren vor dem BVerfG endet damit ohne inhaltliche Entscheidung über die eingereichten Rügen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.
2
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere, im Tenor dargelegte Begründung ergehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 21. September 2009, Az: VI B 31/09, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 19. Februar 2009, Az: 6 K 1859/2008, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.