Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Zurückschiebung nach Griechenland
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2603/09
- Datum
- 27.10.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen, um die Wirksamkeit einer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Eine Wiederholung oder Verlängerung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und wird längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet.
Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, Az: 3 L 2381.F.A(1), Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. November 2009, Az: 2 BvR 2603/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.