Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Zurückschiebung nach Griechenland

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2603/09
Datum
27.10.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Zurückschiebung eines afghanischen Beschwerdeführers nach Griechenland untersagt. Die Anordnung wird für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, fortgesetzt. Damit bleibt die Abschiebung vorläufig untersagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Vollziehung einer Abschiebung vorläufig untersagen, um die Wirksamkeit einer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu sichern.

2

Eine Wiederholung oder Verlängerung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet erfolgen und wird längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet.

3

Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, Az: 3 L 2381.F.A(1), Beschluss

vorgehend BVerfG, 13. November 2009, Az: 2 BvR 2603/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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