Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2563/16
Datum
25.01.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.2bvr256316
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung nach Afghanistan; das Bundesverfassungsgericht hatte bereits eine einstweilige Anordnung getroffen. Mit dem vorliegenden Beschluss wiederholt das Gericht diese einstweilige Anordnung für weitere vier Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Ziel ist die Sicherung der Rechtsposition im Beschwerdeverfahren. Eine nähere Sachbegründung ergibt sich aus dem Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Vollziehung einer Abschiebungsmaßnahme untersagen.

2

Eine einstweilige Anordnung kann durch das Gericht wiederholt und für eine bestimmte befristete Dauer, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet werden.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers im Verfahrensstadium, in dem eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht.

4

Das Gericht kann die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung zeitlich befristen und an die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde koppeln.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992§ 34ff AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschluss

vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren vier Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan — Themis