Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2563/16
- Datum
- 25.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.2bvr256316
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einstweilige Anordnungen erlassen, die die Vollziehung einer Abschiebungsmaßnahme untersagen.
Eine einstweilige Anordnung kann durch das Gericht wiederholt und für eine bestimmte befristete Dauer, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet werden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers im Verfahrensstadium, in dem eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aussteht.
Das Gericht kann die Wirksamkeit einer wiederholten einstweiligen Anordnung zeitlich befristen und an die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde koppeln.
Vorinstanzen
vorgehend VG Augsburg, 5. Dezember 2016, Az: AU 6 E 16.32617, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2563/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren vier Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.