Einstweilige Anordnung: Wiederholung der Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2557/16
- Datum
- 08.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170508.2bvr255716
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die zur Anordnung führenden Umstände fortbestehen und ohne Wiederholung der Erfolg der Verfassungsbeschwerde gefährdet wäre.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann befristet ergehen; die Befristung kann bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde reichen.
Die Untersagung der Vollziehung einer Abschiebung durch einstweilige Anordnung ist ein zulässiges Mittel zum Schutz vor nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Grundrechtseingriffen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung vorliegen.
Für die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung genügt das Fortbestehen des Sicherungsbedarfs zugunsten des Beschwerdeführers; es bedarf keiner zusätzlichen, über die ursprünglichen Voraussetzungen hinausgehenden Umstände.
Vorinstanzen
vorgehend VG München, 13. Dezember 2016, Az: M 25 E 16 35289, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2017, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.