Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2557/16
Datum
25.01.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170125.2bvr255716
Quelle
Das BVerfG wiederholt eine bereits erlassene einstweilige Anordnung, mit der die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Afghanistan untersagt wurde. Gegenstand ist der Schutz des Status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Wiederholung erfolgt befristet auf vier Monate bzw. längstens bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Wirksamkeit einer späteren Entscheidung in der Verfassungsbeschwerdesache sicherzustellen.

2

Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann zeitlich befristet werden und gilt längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

3

Eine einstweilige Anordnung kann die Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden umfassen, soweit dies zur Bewahrung der Rechte des Beschwerdeführers bis zur Hauptsacheentscheidung erforderlich ist.

4

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient primär der Sicherstellung des Status quo und der Verfahrenswirksamkeit während des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34ff AsylVfG 1992§ 34 AsylVfG 1992§ 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992

Vorinstanzen

vorgehend VG München, 13. Dezember 2016, Az: M 25 E 16 35289, Beschluss

vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2016, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 8. Mai 2017, Az: 2 BvR 2557/16, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Dezember 2016 wird für die Dauer von weiteren vier Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

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