Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Veräußerungsfrist (§23 EStG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2555/09
- Datum
- 08.09.2010
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.2bvr255509
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung gesetzlicher Veräußerungsfristen ist mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar, wenn zum Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung die bisherige Frist für das bereits erworbene Objekt noch nicht abgelaufen ist.
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Gesetzesänderungen ist der Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich für die Beurteilung von schutzwürdigen Erwartungen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die angewandte Gesetzesänderung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen – insbesondere dem Vertrauensschutz – vereinbar ist.
Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in Nichtannahmebeschlüssen auf eine weitere Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 19. Juni 2009, Az: IX B 46/09, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Februar 2009, Az: 3 K 1217/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a>, Umdruck S. 19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.