Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2507/16
Datum
20.07.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr250716
Quelle
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer unmittelbaren und gegenwärtigen Beschwer. Zudem wird ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter als unzulässig verworfen, weil der Richter nicht zur Mitwirkung berufen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmevoraussetzungen voraus.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine unmittelbare und gegenwärtige Beschwer (Beschwerdebefugnis im zeitlich-sachlichen Sinne) zukommt.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, soweit der betreffende Richter nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen ist.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können unanfechtbar ergehen und sind nicht weiterinstanzlich angreifbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 217 StGB vom 10.12.2015

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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