Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2507/16
- Datum
- 20.07.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr250716
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmevoraussetzungen voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine unmittelbare und gegenwärtige Beschwer (Beschwerdebefugnis im zeitlich-sachlichen Sinne) zukommt.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, soweit der betreffende Richter nicht zur Mitwirkung in dem Verfahren berufen ist.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können unanfechtbar ergehen und sind nicht weiterinstanzlich angreifbar.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.