Wiederholung einstweiliger Anordnung: Vorläufiges Abschiebungsverbot nach Griechenland
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2506/09
- Datum
- 26.03.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100326.2bvr250609
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn deren Fortgeltung erforderlich ist, um eine drohende, nicht wieder gutzumachende Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde abzuwenden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu befristen und darf längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern; sie ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Bei Abschiebungsmaßnahmen kann vorläufiger Rechtsschutz in Form eines Abschiebungsverbots gewährt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr schwerer Grundrechtsverletzungen im Aufnahmestaat bestehen.
Die Anordnung und ihre Wiederholung sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind und keine milderen, ebenso effektiven Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Leipzig, 5. Oktober 2009, Az: A 6 L 344/09, Beschluss
vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2009, Az: 2 BvQ 72/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. September 2010, Az: 2 BvR 2506/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.