Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Vorläufiges Abschiebungsverbot nach Griechenland

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2506/09
Datum
26.03.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100326.2bvr250609
Quelle
Das BVerfG wiederholt die einstweilige Anordnung, die die Abschiebung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt, für weitere sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Gegenstand ist der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsmaßnahme im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Die Fortgeltung dient dem Schutz vor möglichen schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen im Zielstaat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn deren Fortgeltung erforderlich ist, um eine drohende, nicht wieder gutzumachende Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde abzuwenden.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu befristen und darf längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern; sie ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

3

Bei Abschiebungsmaßnahmen kann vorläufiger Rechtsschutz in Form eines Abschiebungsverbots gewährt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr schwerer Grundrechtsverletzungen im Aufnahmestaat bestehen.

4

Die Anordnung und ihre Wiederholung sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig sind und keine milderen, ebenso effektiven Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ Art 16a Abs 2 S 1 GG§ Art 16a Abs 2 S 3 GG§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 34a Abs 2 AsylVfG 1992§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Leipzig, 5. Oktober 2009, Az: A 6 L 344/09, Beschluss

vorgehend BVerfG, 9. Oktober 2009, Az: 2 BvQ 72/09, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. September 2010, Az: 2 BvR 2506/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

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