Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- und eA-Verfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10
- Datum
- 21.11.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121121.2bvr250009
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festsetzen.
Für verschiedene Beschwerdeführer oder unterschiedliche Verfahrensteile können abweichende Gegenstandswerte bestimmt werden.
Für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, der vom Wert der Hauptsache abweichen kann.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Umfang und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen verfahrensrechtlichen Zusammenhang.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss
Tenor
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.