Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen §217 StGB mangels Substantiierung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2492/16
- Datum
- 20.07.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr249216
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Substantiierung und eine realistische Aussicht auf Erfolg voraus (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und den Vorgaben des § 92 BVerfGG entsprechen; andernfalls fehlt es an der Zulässigkeit.
Fehlen die Annahmevoraussetzungen oder die Aussicht auf Erfolg, so wird die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.