Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen BGH‑Beruhensprüfung nach §243 StPO
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2477/15
- Datum
- 23.05.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160523.2bvr247715
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich erforderlichen inhaltlichen Angriffspunkte nicht substantiiert darlegt und dadurch die Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden.
Stellt die Vorinstanz in einer Alternativbegründung dar, dass ein behauptetes rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen ist, muss der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen inhaltlich auseinandersetzen; unterbleibt dies, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zuzulassen.
Bei der Prüfung der Beruhensfrage genügt die ergänzende Feststellung, dass ein rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden kann, um die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu entkräften, sofern dieser Feststellung nicht substantiiert widersprochen wird.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Juli 2015, Az: 3 StR 470/14, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 30. Januar 2014, Az: 004 KLs-70 Js 5008/12-13/12, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde."
Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, S. 170 <171 f.> und - 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, S. 172 <173 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.