Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Missbräuchlicher Eilantrag mangels besonderer Dringlichkeit – Missbrauchsgebühr

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2449/11
Datum
07.12.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111207.2bvr244911
Quelle
Der in einer Maßregelvollzugsklinik Untergebrachte rügt die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für den Besitz eines bestellten Computers und beantragt eine einstweilige Anordnung. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und auferlegt wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit eine Gebühr von 20 €. Das Gericht führt aus, dass der Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG engere Voraussetzungen verlangt und bloßer Komfortwunsch keine besondere Dringlichkeit begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 32 BVerfGG ist nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zu gewähren als fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz; insbesondere ist bei Abwehr eines behaupteten schweren Nachteils eine hohe Gewichtung des Schadens erforderlich.

2

Ein Eilantrag ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit vorliegt; geringfügige oder komfortbezogene Interessen rechtfertigen die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann und muss Maßnahmen ergreifen, um eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität zu verhindern; hierzu gehört die Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist zulässig, wenn der Eilantrag offensichtlich missbräuchlich ist; es bedarf in solchen Fällen keiner weitergehenden Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 12. Oktober 2011, Az: III StVK 1034/11, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 23. September 2011, Az: III StVK 1034/11, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € verhängt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag missbräuchlich ist.

3

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

4

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit - zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört - ihn rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, juris). Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen.

5

Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzeserforderlichen besonderen Dringlichkeit.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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