Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unwirksamer Vollmacht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2446/14
- Datum
- 24.10.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemein erteilte Vollmacht mit der Formel "wegen Verfassungsbeschwerde" genügt nicht den Formerfordernissen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; die Vollmacht muss sich ausdrücklich auf das konkrete Verfahren beziehen.
Fehlt eine wirksame Vertretungsvollmacht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entfällt ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt, sofern dessen Fortbestand an der Annahme hängt.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2014, Az: III-1 Ws 357/14, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sich die allgemein "wegen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren bezieht (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.