Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2432/18
- Datum
- 28.03.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190328.2bvr243218
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) verlangt eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen.
Die Auseinandersetzung hat auf der Ebene des Verfassungsrechts zu erfolgen und die tragenden Begründungslinien der Vorinstanzen in Bezug auf die geltend gemachten grundrechtlichen Positionen darzulegen.
Allgemeine oder pauschale Hinweise auf vermeintliche Rechtsverletzungen genügen nicht; es muss angezeigt werden, inwiefern die Entscheidungsgründe verfassungsrechtlich relevant sind und die angegriffenen Grundrechte verletzen.
Fehlt eine solche hinreichende argumentative Auseinandersetzung für die geltend gemachten Schutzpositionen, bleibt die Verfassungsbeschwerde unannehmbar und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 25. September 2018, Az: 2 B 60/18 (2 B 6/18), Beschluss
vorgehend BVerwG, 20. August 2018, Az: 2 B 6/18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Januar 2018, Az: 3d A 1732/14.O, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2017, Az: 3d A 1732/14.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 26. Mai 2014, Az: 35 K 6592/12.O, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.