Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Berichtigung des Tenors: BGH-Beschluss wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.1 GG aufgehoben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2400/13
Datum
29.01.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150129.2bvr240013
Quelle
Der 2. Senat berichtigt den Tenor seines stattgebenden Kammerbeschlusses dahin gehend, dass der BGH-Beschluss vom 17.9.2013 den Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der BGH-Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Berichtigung des Tenors ist Teil der Entscheidung; diese ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Tenor eines früheren Beschlusses klarstellend berichtigen, soweit dies zur korrekten Wiedergabe der getroffenen Entscheidung erforderlich ist.

2

Erkennt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, kann es die betroffene Entscheidung aufheben, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft.

3

Bei Aufhebung einer Entscheidung wegen einer Grundrechtsverletzung ist die Sache insoweit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, damit dort erneut über die Sache entschieden wird.

4

Die berichtende Klarstellung des Tenors gehört zur Entscheidung und kann zusammen mit ihr unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. September 2013, Az: 5 StR 258/13, Beschluss

vorgehend LG Potsdam, 14. Dezember 2012, Az: 25 KLs 12/12, Urteil

vorgehend BVerfG, 26. August 2014, Az: 2 BvR 2400/13, Stattgebender Kammerbeschluss

nachgehend BGH, 25. Februar 2015, Az: 5 StR 258/13, Beschluss

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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