Einstweilige Untersagung der Auslieferung; Bekanntgabe ohne Begründung nach § 32 Abs. 5 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 237/18
- Datum
- 12.02.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180212.2bvr023718
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde einstweilig untersagen; die Anordnung kann zeitlich befristet werden.
Die Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung kann ohne gleichzeitige Begründung erfolgen; die Begründung kann nachgereicht werden (vgl. § 32 Abs. 5 S. 1 BVerfGG).
Die Durchführung einer einstweiligen Anordnung kann der zuständigen Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft übertragen werden.
Die Anordnung der einstweiligen Untersagung der Übergabe berührt nicht notwendigerweise die Vollziehung eines Auslieferungshaftbefehls, dieser kann unberührt fortbestehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 25. Januar 2018, Az: 33 AuslA 1656/17 c, Verfügung
vorgehend OLG München, 19. Januar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. März 2018, Az: 2 BvR 237/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. August 2018, Az: 2 BvR 237/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.