Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (250.000 €)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 2365/09
Datum
19.07.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110719.2bvr236509
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 € fest. Gegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts zur Bemessung von Anwaltsvergütung und Kosten. Das Gericht traf die Festsetzung in einem Beschluss; sie dient als Grundlage für Gebühren- und Kostenerstattungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und ist in Euro anzugeben.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und für Kostenerstattungsansprüche im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts sind der Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Tragweite der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 13. Juli 2009, Az: 1 Ws 304/09, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 22. Mai 2009, Az: StVK 17/1998, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2365/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2365/09, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (250.000 €) — Themis