Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (250.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2365/09
- Datum
- 19.07.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110719.2bvr236509
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung und ist in Euro anzugeben.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsvergütung und für Kostenerstattungsansprüche im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts sind der Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Tragweite der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 13. Juli 2009, Az: 1 Ws 304/09, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 22. Mai 2009, Az: StVK 17/1998, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2009, Az: 2 BvR 2365/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2011, Az: 2 BvR 2365/09, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.