Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wegen nicht erschöpfter Rechtswege bei EMRK-Rüge

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2356/12, 2 BvR 2485/12
Datum
23.02.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr235612
Quelle
Die Beschwerdeführer rügten Grundrechtsverletzungen und stützten sich insbesondere auf die EMRK. Das BVerfG verband die Verfahren und prüfte die Zulässigkeit. Es nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, weil der innerstaatliche Rechtsweg für die EMRK-Rügen nicht ordnungsgemäß erschöpft war (Verweis auf frühere Rechtsprechung). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.

2

Die Berufung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention entbindet nicht von der Pflicht, zuvor die vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gleichgelagerte Verfassungsbeschwerden zur effizienten Verfahrensführung verbinden.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Verfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar und verhindern eine materielle Entscheidung durch das Gericht.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ MRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 43/11, Beschluss

vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 6/10 L, Beschluss

vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 42/11, Beschluss

vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 8/10 L, Beschluss

Tenor

Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere haben die Beschwerdeführer, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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