Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wegen nicht erschöpfter Rechtswege bei EMRK-Rüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2356/12, 2 BvR 2485/12
- Datum
- 23.02.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr235612
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat.
Die Berufung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention entbindet nicht von der Pflicht, zuvor die vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gleichgelagerte Verfassungsbeschwerden zur effizienten Verfahrensführung verbinden.
Nichtannahmebeschlüsse des Verfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar und verhindern eine materielle Entscheidung durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 43/11, Beschluss
vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 6/10 L, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 42/11, Beschluss
vorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 8/10 L, Beschluss
Tenor
Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere haben die Beschwerdeführer, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.