Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltsvergütung 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
- Datum
- 27.05.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200527.2bvr234715
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von anwaltlichen Vergütungen und der Kostenfestsetzung im Verfahren.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenberechnung im Verfahren maßgeblich, sofern nicht abweichende gesetzliche Regelungen greifen.
Eine Entscheidung über den Gegenstandswert kann durch beschlussmäßigen Tenor getroffen werden, ohne dass im Auszug weitergehende Begründungen enthalten sein müssen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2347/15, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. Juni 2018, Az: 2 BvR 2347/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 26. Februar 2020, Az: 2 BvR 2347/15, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.