Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2280/11
- Datum
- 06.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.2bvr228011
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr festsetzen, wenn eine Verfassungsbeschwerde offenkundig aussichtslose, zuvor bereits nicht zur Entscheidung angenommene Ausführungen nahezu wortgleich wiederholt.
Die nahezu wortgleiche Wiederholung einer zuvor nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde begründet regelmäßig den Schluss auf Aussichtslosigkeit und kann als missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichtsressourcen gewertet werden.
Für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr genügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherigen Nichtannahme hätte erkennen müssen, dass sein Vorbringen offensichtlich aussichtslos ist; ein gesonderter Nachweis besonderer Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt, schließt die Möglichkeit der Gebührenerhebung nicht aus; berufliche Stellung entbindet nicht von der Pflicht, offensichtlich aussichtslose Wiederholungen zu unterlassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.