Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerde bei obsiegender Fachgerichtsentscheidung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2274/13
- Datum
- 28.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150928.2bvr227413
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung nicht in seinen Rechten beschwert ist.
Der Erfolg einer Partei im fachgerichtlichen Verfahren schließt in der Regel aus, dass dieselbe Partei durch die fachgerichtliche Entscheidung beschwert ist und deshalb Verfassungsbeschwerde erheben kann.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind unanfechtbar.
Bei der Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde ist entscheidend, ob die fachgerichtliche Entscheidung die Beschwer der Beschwerdeführer begründet; fehlt diese Beschwer, ist das Verfahren unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 20. November 2012, Az: 1 AZR 611/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil die im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgreichen Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht beschwert sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 -, juris, Rn. 46 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.