BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 2268/12)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2268/12
- Datum
- 19.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130919.2bvr226812
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annahm. Der Beschluss wurde als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Damit wurde nicht über die materiellen Rechts- oder Sachfragen entschieden. Im Metadatenverlauf ist ein späteres Urteil des EGMR vermerkt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss erledigen.
2
Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne schriftliche Begründung ergehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann unanfechtbar sein.
4
Ein Nichtannahmebeschluss stellt keine Entscheidung in der Sache (inhaltliche Prüfung der Beschwerde) dar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 13. September 2012, Az: III-2 Ws 270/12, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 19. Juli 2012, Az: II-12 KLs - 35 Js 145/10 AK 3/12, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 27. April 2017, Az: 73607/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.