Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 100.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvR 2258/09
Datum
20.06.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 2258/09 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € fest. Anlass war die Festsetzung des Gegenstandswerts; die Entscheidung beschränkt sich auf diese wertbestimmende Maßnahme. Damit wurde die Grundlage für Anwaltsgebühren und prozesskostenrechtliche Folgen festgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung von Anwaltsgebühren sowie sonstigen prozesskostenrechtlichen Folgen in verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Der Gegenstandswert ist vom Gericht im Einzelfall zu bestimmen und kann von Wertansätzen der Vorinstanzen abweichen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bestimmung des Euro-Betrags im Tenor des Beschlusses.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2009, Az: 3 Ws 689/09, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2009, Az: 2a StVK 717/09, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. September 2010, Az: 2 BvR 2258/09, Prozesskostenhilfebeschluss

vorgehend BVerfG, 27. März 2012, Az: 2 BvR 2258/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung bei Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 100.000 € — Themis