BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Errichtung der Landespflegekammer RP
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2220/15
- Datum
- 19.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160719.2bvr222015
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Errichtung der Landespflegekammer Rheinland‑Pfalz (vgl. § 111 HeilBerG RP 2014). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar und es erfolgte keine inhaltliche Sachprüfung der Vorwürfe.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Ein Beschluss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
3
Die Nichtannahme durch Kammerbeschluss stellt keine substantielle Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Vorwürfe dar.
4
Die bloße Anführung einer angegriffenen Regelung oder Maßnahme (hier: Errichtung einer Landespflegekammer) begründet nicht ohne Weiteres die Annahme zur Entscheidung.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 111 Abs 5 HeilBerG RP 2014
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.