Keine Wiedereinsetzung in Monatsfrist (§93 BVerfGG) bei Verkennung der Zulässigkeitsanforderungen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2220/14
- Datum
- 25.03.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.2bvr222014
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §93 Abs.1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, ohne eigenes Verschulden die Monatsfrist nicht einhalten zu können.
Die bloße, rechtsfehlerhafte Annahme, zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen könnten nach Fristablauf nachgereicht werden, begründet regelmäßig kein fehlendes Verschulden.
Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er zur Ermittlung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen sachkundigen Rat einholt oder amtliche Hinweise (z. B. das Merkblatt des BVerfG) anfordert.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 10. Juli 2014, Az: 3 W 186/13, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft davon ausging, die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen nach Fristablauf nachreichen zu können, ist nicht geeignet, fehlendes Verschulden zu begründen. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird von einem sorgfältigen Beschwerdeführer erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt (vgl. BVerfGK 2, 119 <120>).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.