Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden gegen Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20
- Datum
- 13.07.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220713.2bvr221620
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die maßgeblichen Gründe bereits in einem früheren Beschluss hinreichend dargelegt sind.
Die Kammer kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn eine Bezugnahme auf vorherige Entscheidungen ausreichend ist.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann durch Verweisung auf die Begründung eines früheren Beschlusses erfolgen; eigenständige erneute Ausführungen sind dann entbehrlich.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvR 2216/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.