Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und Subsidiaritätsmangel verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2215/19
Datum
12.02.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.2bvr221519
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat die Begründungs‑ und Substantiierungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht erfüllt und den Erlass/Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs.2 StPO) nicht vorgelegt oder inhaltlich behandelt. Ferner hat er die Subsidiaritätsanforderung nicht dargelegt, weil die im Revisionsverfahren erforderlichen konkreten Sachrügen nicht substantiiert vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungs‑ und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 und § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt.

2

Im Strafverfahren ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO vorzulegen oder dessen Inhalt mitzuteilen und sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich‑argumentativ auseinanderzusetzen.

3

Der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde verlangt im Revisionsverfahren, dass verfahrens- und materiellrechtliche Rügen so substantiiert vorgetragen werden, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist; bloße allgemeine Rügen genügen nicht.

4

Wird eine im Revisionsverfahren angekündigte nähere Begründung nicht vorgelegt, kann dies die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsmangels begründen.

5

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 344 Abs 2 StPO§ 349 Abs 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. November 2019, Az: 1 StR 302/19, Beschluss

vorgehend LG München II, 8. Oktober 2018, Az: 1 Ks 33 Js 8536/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Sie genügt offensichtlich nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt, den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorzulegen oder seinem Inhalt nach mitzuteilen sowie sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich-argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, Rn. 17).

3

Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend dargetan, dass sein prozessuales Verhalten im Ausgangsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 -, Rn. 2 f.). Ausweislich des Vortrags und der vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Sachrüge lediglich allgemein, nicht aber konkretisiert im Hinblick auf seine nunmehrigen verfassungsrechtlichen Rügen erhoben. Eine im Ausgangsverfahren angekündigte nähere Begründung der Revision hat er ebenfalls nicht vorgelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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