Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Auslagenerstattung abgelehnt – Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2194/18
Datum
22.08.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190822.2bvr219418
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab und stellte fest, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG nicht erschöpft war (Anhörungsrüge vor dem VG noch offen). Einen Vortrag zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil brachte der Beschwerdeführer nicht vor; deshalb wurde auch Prozesskostenhilfe versagt (§ 114 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht erschöpft ist; dies gilt insbesondere, solange fachgerichtliche Rechtsbehelfe (z. B. Anhörungsrüge) noch nicht entschieden sind (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).

2

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass durch die Fortsetzung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil zu erwarten ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG München, 31. August 2018, Az: M 10 S 17.49501, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft war, § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor das Verwaltungsgericht über die eingelegte Anhörungsrüge entschieden hatte. Gründe dafür, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, hat er nicht vorgetragen.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung hatte die erhobene Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auslagenerstattung abgelehnt – Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpftem Rechtsweg — Themis