Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Urteil des VerfGH Berlin (Vorabmitteilung §32 Abs.5 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2189/22
- Datum
- 25.01.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230125.2bvr218922
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt Dringlichkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde und die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus.
Die darzulegenden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ersichtlich, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen bzw. zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung vorab mitteilen und die schriftliche Begründung den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nachreichen.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. November 2022, Az: 154/21, Urteil
nachgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 9. Dezember 2024, Az: 2 BvR 2189/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.