Verfassungsbeschwerde gegen Trennscheibenanordnung in Untersuchungshaft nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2158/18
- Datum
- 17.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190717.2bvr215818
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlichen Entscheidungen oder deren wesentliche Inhalte nicht vorlegt oder inhaltlich darstellt.
Ohne Kenntnis der Gründe für eine angeordnete Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzugs (z.B. Trennscheibenanordnung) ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die nachteiligen Auswirkungen von Freiheitsentzug auf Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen; diese Schutzpflicht gilt mit besonderer Bedeutung im Haftvollzug.
Bei Beschränkungen von Besuchskontakten in Haft ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rechtspositionen der betroffenen Person erforderlich; bloße Verweise auf vorherige Beschlüsse genügen für die verfassungsrechtliche Prüfung nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 4. September 2018, Az: 4 St 1/16, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 2. August 2018, Az: 4 St 1/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft, mit dem bei Besuchen die Verwendung einer Trennscheibe angeordnet worden war, vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis der Gründe für die Trennscheibenanordnung, auf die das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen jeweils verwiesen hat, ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls die vorgelegten Beschlüsse eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rechtspositionen der Beschwerdeführerin nicht erkennen lassen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser wertentscheidenden Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen der inhaftierten Person und ihren in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, dass sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (vgl. BVerfGE 42, 95 <101>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.