Verwerfung einer Gegenvorstellung zur nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2148/16
- Datum
- 01.02.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170201.2bvr214816
Abstrakte Rechtssätze
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind grundsätzlich unanfechtbar und können durch Gegenvorstellungen in der Regel nicht abgeändert werden.
Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das weitere gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Eine Abänderungskompetenz der Kammer kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn entscheidungserheblicher, dem Gericht vorliegender Prozessstoff in einer das Rechtliches-Gehör-Garantien des Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist.
Eine nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs durch Gegenvorstellung ist zu verwerfen, wenn die Kammer auch nach Prüfung nachträglicher Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung erkennt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2016, Az: 3 Ws 568/16, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2016, Az: 5/19 KLs - 7580 Js 201988/11 (16/12), Beschluss
vorgehend BVerfG, 20. Oktober 2016, Az: 2 BvR 2148/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 4. November 2016 gegen den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2016 - 2 BvR 2148/16 - wird verworfen.
Gründe
Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 4. November 2016 auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 1), ist zu verwerfen.
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1 und vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 2).
Soweit der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf verweist, dass die Entscheidung noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergangen sei und er nach Erlass des Beschlusses am 20. Oktober 2016, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 die Verfassungsbeschwerde weiter begründet habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob insoweit eine Gehörsverletzung in Betracht kommt. Es kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom 20. Oktober 2016 auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 an ihrer Nichtannahmeentscheidung fest.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.