Nichtannahmebeschluss: Zulassung eines Beistands abgelehnt (BVerfG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2147/10
- Datum
- 16.11.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101116.2bvr214710
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Antrag auf Zulassung eines Beistands in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ablehnen.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde von der Entscheidung ausnehmen (nicht zur Entscheidung annehmen), ohne in der Sache zu entscheiden.
Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne schriftliche Begründung ergehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und über die Zulassung eines Beistands sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Juli 2010, Az: 1 - 21/10 (REV), Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2009, Az: 710 Ns 42/09, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2009, Az: 710 Ns 42/09, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 24. April 2009, Az: 710 Ns 42/09, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 26. Juli 2018, Az: 35778/11, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.