Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss: Zulassung eines Beistands abgelehnt (BVerfG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2147/10
Datum
16.11.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101116.2bvr214710
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung eines Beistands und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Zulassung des Beistands ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Antrag auf Zulassung eines Beistands in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ablehnen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde von der Entscheidung ausnehmen (nicht zur Entscheidung annehmen), ohne in der Sache zu entscheiden.

3

Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne schriftliche Begründung ergehen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und über die Zulassung eines Beistands sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Juli 2010, Az: 1 - 21/10 (REV), Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2009, Az: 710 Ns 42/09, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2009, Az: 710 Ns 42/09, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 24. April 2009, Az: 710 Ns 42/09, Beschluss

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 26. Juli 2018, Az: 35778/11, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss: Zulassung eines Beistands abgelehnt (BVerfG) — Themis