Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Übergabe an Rumänien
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2100/18
- Datum
- 05.03.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200305.2bvr210018
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; eine solche Wiederholung ist längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die einstweilige Aussetzung der Übergabe an ausländische Behörden berührt nicht die Vollziehung der Auslieferungshaft.
Bei der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht zur Begründung auf frühere Beschlüsse verweisen, sofern die maßgeblichen Umstände unverändert fortbestehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019 und vom 26. September 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2018, vom 11. April 2019 und vom 26. September 2019 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.
III.
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.