Wiederholung einstweiliger Anordnung zur Untersagung der Auslieferung nach Rumänien
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2100/18
- Datum
- 11.04.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um den vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortzusetzen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann längstens für einen bestimmten Zeitraum (hier: sechs Monate) angeordnet werden.
Eine Entscheidung über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann unanfechtbar sein, sofern das Gericht dies bestimmt oder das Recht der Rechtsmittel ausgeschlossen ist.
Eine einstweilige Anordnung kann konkret die Untersagung der Auslieferung zur Strafverfolgung betreffen und damit unmittelbaren einstweiligen Schutz gewähren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 Bvr 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.