Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung zur Untersagung der Auslieferung nach Rumänien

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2100/18
Datum
11.04.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17.10.2018, die die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien untersagt. Die Wiederholung gilt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Die Entscheidung dient der Fortgeltung des einstweiligen Rechtsschutzes und ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um den vorläufigen Schutz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortzusetzen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann längstens für einen bestimmten Zeitraum (hier: sechs Monate) angeordnet werden.

3

Eine Entscheidung über die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann unanfechtbar sein, sofern das Gericht dies bestimmt oder das Recht der Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

4

Eine einstweilige Anordnung kann konkret die Untersagung der Auslieferung zur Strafverfolgung betreffen und damit unmittelbaren einstweiligen Schutz gewähren.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 Bvr 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Wiederholung einstweiliger Anordnung zur Untersagung der Auslieferung nach Rumänien — Themis