Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Untersagung der Auslieferung; Bekanntgabe ohne Begründung (§32 Abs.5 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2100/18
Datum
21.09.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr210018
Quelle
Das BVerfG untersagt einstweilen die Übergabe des Beschwerdeführers an Rumänien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Wochen. Die Anordnung wird der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung übertragen. Die Begründung der Entscheidung wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG). Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Übergabe einer Person an ausländische Behörden bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde untersagen.

2

Die Bekanntgabe einer einstweiligen Anordnung kann ohne gleichzeitige mündliche oder schriftliche Begründung erfolgen; die Begründung ist binnen angemessener Frist nachzureichen (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von einer untersagenden einstweiligen Anordnung grundsätzlich unberührt, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann die Durchführung einer einstweiligen Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft übertragen und deren Vollzug anordnen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Einstweilige Untersagung der Auslieferung; Bekanntgabe ohne Begründung (§32 Abs.5 BVerfGG) — Themis