Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – einstweilige Anordnung erledigt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2082/11
- Datum
- 31.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120131.2bvr208211
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen; in diesem Fall erfolgt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerde.
Erfolgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, erübrigt sich ein parallel gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung.
Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts können ohne ausführliche Begründung ergehen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet sind, sind nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juli 2011, Az: 1 StR 631/10, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 26. März 2010, Az: 711 Js 202/07 - 9 KLs, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 26. November 2009, Az: 711 Js 202/07 - 9 KLs, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.