Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von PKH und Beiordnung (JGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2039/17
- Datum
- 17.04.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung einer isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung nicht zugänglich ist.
Die Verfassungsbeschwerde hat die geltend gemachten Verfassungsverstöße in der vom BVerfGG geforderten Weise substantiiert darzulegen; ein Substantiierungsmangel führt zur Unzulässigkeit.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses kann bei Vorliegen prozessualer Veränderungen (z. B. Erweiterung der Beiordnung auf verbundene Verfahren) dahinstehen und ist nicht zwingend zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2017, Az: 513 Qs 31/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.
Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.