Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Einstweilige Anordnung: Abschiebung nach Bulgarien untersagt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 2026/17
Datum
18.10.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617
Quelle
Das BVerfG untersagt vorläufig die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, längstens für zwei Monate. Die Verfassungsbeschwerde erscheint nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, weil die angegriffenen Beschlüsse den substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben. Die erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus und rechtfertigt das Verbot der Abschiebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist zu erlassen, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und die Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

2

Vom Tenor der angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigter substantiierten Sachvortrag kann die Annahme stützen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.

3

Die vorläufige Untersagung einer Abschiebung ist gerechtfertigt, wenn durch die Abschiebung die Verwirklichung verfassungsrechtlich geschützter Positionen des Betroffenen im Aufnahmestaat droht und die Folgenabwägung dem Schutzinteresse den Vorrang gibt.

4

Die Befristung einstweiliger Maßnahmen dient der Verhältnismäßigkeit und ermöglicht eine zeitlich begrenzte Sicherung des Beschwerdeinteresses bis zur abschließenden Entscheidung.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992§ 58 AufenthG 2004§ 60 AufenthG 2004

Vorinstanzen

vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschluss

vorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschluss

nachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.

Einstweilige Anordnung: Abschiebung nach Bulgarien untersagt — Themis