Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren – €250.000
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2015/09
- Datum
- 14.04.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch ausdrückliche Bezifferung in Euro und kann im Tenor des Beschlusses getroffen werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die verfahrensbezogene Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Vergütung und verfahrenskostenrechtlicher Fragen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts liegt im Ermessen des Gerichts und ist im jeweiligen Beschluss festzuhalten (hier: 250.000 €).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. August 2009, Az: 9 B 1198/09.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. Februar 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. August 2010, Az: 2 BvR 2015/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 2 BvR 2015/09, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.