Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss zu Verfassungsbeschwerden gegen StrRehaG/rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11
Datum
26.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160926.2bvr002011
Quelle
Das BVerfG verbindet zwei Verfassungsbeschwerden und nimmt sie nicht zur Entscheidung an. Es stellt fest, die Hauptanträge seien jedenfalls unbegründet, die Hilfsanträge unzulässig. Das Gericht sieht gegen die angegriffenen rehabilitierungsrechtlichen Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs. 5 StrRehaG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung verweist zur Begründung auf einschlägige Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn die Rügen in ihren Hauptanträgen offensichtlich unbegründet sind.

2

Sind die Hauptanträge unbegründet oder fehlt die erforderliche Sachbefassung, können Hilfsanträge bereits als unzulässig verworfen werden.

3

Allein die Anrufung verfassungsrechtlicher Prüfungsansprüche rechtfertigt die Annahme einer Beschwerde nicht, wenn gegen die angegriffenen rehabilitierungsrechtlichen Entscheidungen oder die angegriffene Norm (z.B. § 1 Abs. 5 StrRehaG) keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

4

Zur Begründung eines Nichtannahmebeschlusses genügt die Bezugnahme auf frühere Entscheidungen, soweit diese die Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Beschwerde deutlich machen.

Relevante Normen
§ GG§ 90 BVerfGG§ 1 Abs 1 StrRehaG§ 1 Abs 5 StrRehaG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 1. Dezember 2010, Az: I WsRH 47/10, Beschluss

vorgehend LG Neubrandenburg, 12. Februar 2010, Az: 6 Rh 21/05, Beschluss

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 18. August 2011, Az: 1 Ws Reha 21/11, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 30. März 2010, Az: Reha 116/03, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>; 94, 12 <33 ff.>; 102, 254 <297 ff.>; 112, 1 <24 ff.>; BVerfGK 1, 227 <228 ff.>; 14, 502 <504 f.>), in ihren Hilfsanträgen unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>; 56, 54 <71>; BVerfGK 14, 498 <500 f.>; 14, 502 <506>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.