Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung (§ 22 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 196/19
- Datum
- 03.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210703.2bvr019619
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Zulassung sei objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig.
Es obliegt dem Antragsteller, konkret darzulegen, weshalb die Vertretung durch eine in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannte Person unzumutbar gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde absehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden und über die Zulassung von Beiständen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 7. November 2019, Az: 1 Ws 771/19, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 24. Oktober 2019, Az: 1 Ws 771/19, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 25. September 2019, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 23. Juli 2019, Az: 2 Ws 409/19, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 14. Mai 2019, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 21. Dezember 2018, Az: 1 Ws 455/18, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 22. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 13. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 20. November 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 6. Dezember 2018, Az: SR StVK 241/14, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.