Gegenstandswerte in Verfassungsbeschwerde und einstweiliger Anordnung festgesetzt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1958/13
- Datum
- 19.07.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160719.2bvr195813
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert am Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die objektive Bedeutung der Sache im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen.
Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit sind für das Hauptverfahren und für das Verfahren über einstweilige Anordnungen gesondert zu bemessen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juli 2013, Az: 1 Bs 145/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1958/13, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2015, Az: 2 BvR 1958/13, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.