Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses – Anhalten von Post an Strafgefangene

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1956/13
Datum
03.12.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141203.2bvr195613
Quelle
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Das Gericht betont jedoch, dass Beschränkungen von an Strafgefangene gerichteten Schreiben Art. 1 und Art. 2 GG sowie Art. 31 ff. BayStVollzG entsprechen müssen. Insbesondere erfordert das Anhalten von Post konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Behandlungserfolgs und eine verhältnismäßige Abwägung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur zur Entscheidung angenommen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder die Durchsetzung der Grundrechte es erfordert.

2

Das Recht eines Gefangenen auf Kommunikation unterliegt verfassungsrechtlichem Schutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und darf nur auf gesetzlicher Grundlage beschränkt werden.

3

Das Anhalten eines an einen Gefangenen gerichteten Schreibens nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG setzt konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Behandlungserfolgs voraus.

4

Bei Eingriffen in die Kommunikationsfreiheit von Gefangenen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Persönlichkeitsentfaltung des Gefangenen ist umso stärker zu gewichten, je weniger konkret die angenommene Gefährdung ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 31 Abs 1 StVollzG§ Art 31 Abs 1 StVollzG BY§ Art 34 Abs 1 S 1 StVollzG BY

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 6. August 2013, Az: 4 Ws 91/13 (R), Beschluss

vorgehend LG Landshut, 5. Juni 2013, Az: StVK 731/12, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist entfallen (vgl. BVerfGE 56, 99 <106>; 106, 210 <214>; 119, 309 <317>).

2

Indes lassen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen besorgen, dass der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Beschränkungen eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 329 <331>). Dem Gefangenen steht grundsätzlich die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit zu, mit Personen außerhalb der Anstalt zu kommunizieren. Der bayerische Gesetzgeber hat das Recht auf Schriftwechsel einfachgesetzlich in Art. 31 Abs. 1 BayStVollzG normiert. Beschränkungen dieses Rechts dürfen nur nach Maßgabe der Art. 31 ff. BayStVollzG vorgenommen werden. So kann gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG ein an einen Gefangenen gerichtetes Schreiben angehalten werden, wenn die Aushändigung an den Gefangenen die Erfüllung des Behandlungsauftrags im Sinne des Art. 2 Satz 2 BayStVollzG gefährden würde. Als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des Gefangenen setzt dies indes konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Behandlungserfolgs voraus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris). Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei der Persönlichkeitsentfaltung des Gefangenen umso größeres Gewicht zukommt, je weniger konkret im Einzelfall die anzunehmende Gefährdung ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 57, 170 <177>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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