Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1952/09
- Datum
- 21.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111021.2bvr195209
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen und enthält damit keine Entscheidung in der Sache.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine Sachentscheidung dar und lässt die vorinstanzlichen Entscheidungen unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Juli 2009, Az: III B 102/08, Beschluss
vorgehend BFH, 22. April 2009, Az: III S 33/08 (PKH), Beschluss
vorgehend FG München, 26. März 2008, Az: 10 K 4664/04, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.