Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1952/09
Datum
21.10.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111021.2bvr195209
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Im Tenor heißt es lediglich, die Beschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Aus dem Beschluss ergeben sich keine weiteren Ausführungen zur Begründung oder zur Sachentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

3

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen und enthält damit keine Entscheidung in der Sache.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine Sachentscheidung dar und lässt die vorinstanzlichen Entscheidungen unberührt.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Juli 2009, Az: III B 102/08, Beschluss

vorgehend BFH, 22. April 2009, Az: III S 33/08 (PKH), Beschluss

vorgehend FG München, 26. März 2008, Az: 10 K 4664/04, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschluss ohne Begründung) — Themis