Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1948/20
- Datum
- 11.01.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210111.2bvr194820
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Urteilsgründe nicht vorgelegt oder nicht hinreichend dargestellt werden.
Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung sind ohne Vorlage der Urteilsgründe grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich überprüfbar.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn sie mit Grundrechten unvereinbar ist oder sich als objektiv willkürlich erweist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. August 2019, Az: 5 StR 425/19, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 22. März 2019, Az: (516 KLs) 284 Js 165/18 (19/18), Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat weder die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, noch diese in der für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Weise in seiner Verfassungsbeschwerde dargestellt. Sein Vortrag beschränkt sich auf einen Angriff der Beweiswürdigung und der Strafzumessung, welcher ohne die Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden kann. Zudem rügt er damit allein die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, welche vom Bundesverfassungsgericht erst dann überprüft wird, wenn sie mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (stRspr; vgl. nur BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.