Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Festsetzung auf 10.000 Euro

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1935/19
Datum
30.06.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200630.2bvr193519
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvR 1935/19 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro fest. Entscheidungsgegenstand war allein die Festsetzung des Verfahrenswerts für anwaltliche Tätigkeit. Die Entscheidung enthält keine weiteren Ausführungen und ist unanfechtbar. Sie bildet die Bemessungsgrundlage für Gebühren/Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch verbindliche Bestimmung eines konkreten Eurobetrags.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 7. Oktober 2019, Az: 3 Ws 272/19 (StrVollz), Beschluss

vorgehend LG Hannover, 7. August 2019, Az: 38 StVK 51/19, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. April 2020, Az: 2 BvR 1935/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Festsetzung auf 10.000 Euro — Themis