Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG abgelehnt mangels Billigkeitsgründe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1903/15
- Datum
- 05.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr190315
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde als begründet festgestellt wird.
Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann die Erstattung von Auslagen trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erfolgen, dies setzt jedoch das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.
Die Darlegung besonderer Billigkeitsgründe obliegt der Antragstellerin; werden solche Gründe nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, ist die Anordnung der Auslagenerstattung zu versagen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Erstattung von Auslagen nach § 34a BVerfGG können als unanfechtbar gelten, wenn das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 25. August 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 27. Juli 2015, Az: 2 Ws 127/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2017, Az: 2 BvR 1903/15, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.