BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1893/18
- Datum
- 21.09.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr189318
Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 21.9.2018, Az. 2 BvR 1893/18) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Vorinstanzen waren das OVG Berlin‑Brandenburg und das VG Potsdam.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Erfolgt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, so erledigt sich ein zuvor gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3
Ein Nichtannahmebeschluss kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.
4
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. August 2018, Az: OVG 4 S 30.18, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 15. Juni 2018, Az: VG 11 L 491/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |