Nichtannahme: Unzureichende Substantiierung einer Verletzung des fairen Verfahrens
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1884/17
- Datum
- 15.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190515.2bvr188417
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht in tatsächlicher und rechtlicher Substanz den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wird.
Ermittlungsbehörden sind gegenüber dem Ermittlungsrichter dem Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit verpflichtet; das Verschweigen wesentlicher Ermittlungsinformationen kann verfassungsrechtliche Bedenken begründen.
Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot setzt besondere und erheblich verfahrensstörende Umstände voraus.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ablehnen, wenn die gesetzlichen Annahme- und Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 31. Mai 2017, Az: 2 StR 437/16, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 9. Mai 2016, Az: 5/17 KLs - 5110 Js 238692/15 HGr (26/15), Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.
Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in Frankfurt geführten Hintergrundermittlungen zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 <22 ff.; 28 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10). Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 <29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.