Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Kammerbeschluss: Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 1872/11
Datum
22.10.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111022.2bvr187211
Quelle
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt; die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich um einen unanfechtbaren Kammerbeschluss ohne Begründung. Mangels Annahme wurde die Beschwerde damit nicht in der Sache entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten oder sonstiger Rechtsschutzbedürftigkeit voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zu versagen.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erfordert rechtserhebliche verfassungsrechtliche Fragen oder besondere Bedeutung des Einzelfalls; ist dies nicht gegeben, bleibt die Beschwerde unangenommen.

3

Kammerbeschlüsse können ohne nähere Begründung ergehen und sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keinen weiteren Rechtsbehelf vorsieht und die Beschlussform dies anordnet.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 11. Juli 2011, Az: III S 50/10 (PKH), Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 9. November 2010, Az: 7 K 2052/2009, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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