Kammerbeschluss: Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1872/11
- Datum
- 22.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111022.2bvr187211
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten oder sonstiger Rechtsschutzbedürftigkeit voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag zu versagen.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erfordert rechtserhebliche verfassungsrechtliche Fragen oder besondere Bedeutung des Einzelfalls; ist dies nicht gegeben, bleibt die Beschwerde unangenommen.
Kammerbeschlüsse können ohne nähere Begründung ergehen und sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keinen weiteren Rechtsbehelf vorsieht und die Beschlussform dies anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 11. Juli 2011, Az: III S 50/10 (PKH), Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 9. November 2010, Az: 7 K 2052/2009, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.